In Wien können Menschen mit geringem Einkommen Wohnbeihilfe beziehen. Wohnbeihilfe in Wien wird höchstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt, danach ist ein neuer Antrag zu stellen. Auszahlende Stelle ist die MA-50.
Wer kann Wohnbeihilfe in Wien beziehen?
Wohnbeihilfe in Wien kann für neu gebaute und sanierte Wohnungen bezogen werden, die mit Hilfe öffentlicher Gelder erbaut wurden und bei denen Förderkredite mit der Miete abgegolten werden. Das Einkommen muss mindestens so hoch wie das Mindesteinkommen sein und für die Wohnung muss eine Hauptmeldung bestehen. Auch wenn Sie bereits Mietschulden haben, kann die Wohnbeihilfe in Wien beantragt werden. Die Beihilfe wird dann direkt an den Wohnungseigentümer überwiesen. Im Falle von Gemeindewohnungen wird die Wohnbeihilfe in jedem Fall direkt mit Wiener Wohnen abgerechnet.
Anspruch auf Wohnbeihilfe in Wien haben österreichische Staatsbürger beziehungsweise Staatsbürger eines EU-Landes, die in Österreich leben. Auch von Menschen mit anderen Staatsbürgerschaften kann ein Antrag auf Wohnbeihilfe in Wien gestellt werden, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren legal in Österreich aufhalten.
Welches Einkommen ist für die Wohnbeihilfe in Wien notwendig?
In Wien können Menschen mit geringem Einkommen Wohnbeihilfe beziehen. Wohnbeihilfe in Wien wird höchstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt, danach ist ein neuer Antrag zu stellen. Auszahlende Stelle ist die MA-50.
Wohnbeihilfe in Wien wird an jene Menschen vergeben, die berufstätig sind, aber ein geringes Einkommen haben. Dieses muss mindestens in der Höhe des Mindesteinkommens sein. Für Einzelpersonen liegt es derzeit bei 863,04 Euro/Monat bei zwei Personen bei 1293,98 Euro. Bei jeder weiteren hauptgemeldeten erwachsenen Person erhöht sich das Einkommen um 430,94 Euro, bei jedem Kind um 133,16 Euro. Um Wohnbeihilfe in Wien kann auch dann angesucht werden, wenn dieses Mindesteinkommen in den letzten zehn Jahren zwölf Monate durchgehend ausbezahlt wurde.
Zum Haushaltseinkommen zählen NICHT:
- Familienbeihilfe
- Behindertenbeihilfe
- Blindenbeihilfen
- Pflegegeld
- Zusatzrenten für Schwerversehrte
Leben in dem Haushalt, für den Wohnbeihilfe in Wien beantragt wird, begünstigte Personen, werden zur Berechnung der Beihilfe einmalig 20 % abgezogen.
Begünstige Haushalte sind:
- Ehen oder Partnerschaften, in denen beide Personen noch nicht 40 Jahre alt sind
- Haushalte, in denen ein Kind lebt, das noch nicht schulpflichtig ist
- Haushalte, in denen eine Person einen Grad der Behinderung von mindestens 45 % vorweisen kann
- Haushalte, in denen für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen wird
- Haushalte, in denen ein alleinerziehender Elternteil lebt; für das Kind muss Alimentationsanspruch bestehen
Wohnbeihilfe Wien: Wie groß darf meine Wohnung sein?
Die Wohnbeihilfe in Wien bezieht sich immer nur auf eine bestimmte Wohnungsgröße. Diese wird als „angemessene Größe“ bezeichnet. Für einen 1-Personen-Haushalt sind das 50 Quadratmeter, für zwei Personen 70 Quadratmeter und für jede weitere Person kommen noch 15 Quadratmeter dazu.
Wohnbeihilfe Wien: anrechenbarer Wohnungsaufwand
Zur Berechnung der Wohnbeihilfe in Wien werden nicht alle Aufwendungen herangezogen, die Sie zum Erhalt der Wohnung haben. NICHT anrechenbar sind: Betriebskosten, Umsatzsteuer, Heizung/Strom, Privatkredite, Lebenserhaltungskosten sowie Kinderbetreuungskosten. Sehr wohl angerechnet werden vorgenommene Verbesserungsmaßnahmen für die Wohnung wie etwa Einbau von WC, Einbau eines Badezimmers, Einbau einer Heizung oder Anschluss von Fernwärme.
Achtung: Bei Berechnung der Wohnbeihilfe werden immer jene Zuschüsse abgezogen, die Sie bereits für das Wohnen beziehen. Im Falle von Mindestsicherungsbezug ist das beispielsweise der Betrag, der für das Wohnen beinhaltet ist.
Wohnbeihilfe Wien: Frist und erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Wohnbeihilfe ist bei der MA-50 innerhalb des Parteienverkehrs bis zum 15. des Monats einzubringen. Der Antrag ist online verfügbar.
Zur Einreichung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag auf Wohnbeihilfe
- Pass oder Staatsbürgerschaftsnachweis der antragsstellenden Person
- Geburtsurkunden, Meldenachweise sowie Heiratsurkunde(n) aller Personen, die im Haushalt leben
- Einkommensnachweise aller Personen, die im Haushalt leben
- Antrag auf Überweisung der Wohnbeihilfe auf ein Girokonto (Formular online verfügbar)
- Sämtliche relevante Unterlagen über Miete/Kreditraten sowie Wohnungsaufwendungen wie Mietvertrag, Beleg über die Mietzahlungen, Nutzungsvertrag/Kaufvertrag/Grundbuchauszug, Bestätigung über Wohnungsaufwand bei Neubauförderungen etc.
Sind bei Antragsstellung nicht alle Unterlagen vorhanden, können Sie diese innerhalb einer vereinbarten Frist nachreichen.
Wohnbeihilfe Wien: Höhe und Auszahlung
Die Wohnbeihilfe in Wien wird individuell berechnet und monatlich im Voraus auf das Konto überwiesen. Bei Gemeindewohnungen wird direkt über Wiener Wohnen verrechnet. Auch im Falle von Mietschulden überweist die MA-50 direkt an den Eigentümer.
Quelle: https://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/wohnbaufoerderung/unterstuetzung/wohnbeihilfe-antrag.html (Zugriffsdatum: 20.12.2018)
Text: Daniela Kirschbaum
Fotocredit: NOBUHIRO ASADA, stockfour / Shutterstock.com