Familie Einzug Burgenland

Wohnbeihilfe im Burgenland

Alle Infos zu Voraussetzungen und Höhe

Das Land Burgenland gewährt finanziell schwächer aufgestellten Familien und Einzelpersonen ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung für deren Mietkosten. Die Grundlage für die finanzielle Unterstützung ist der Nachweis, dass die Wohnkosten unzumutbar sind. Die sogenannte Wohnbeihilfe kommt allerdings mit einigen Auflagen. Erfahren Sie mehr über die Wohnbeihilfe im Burgenland.

Anspruch auf Wohnbeihilfe im Burgenland

Alle Österreicher und Personen mit nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staatsbürgerschaft können Anspruch auf Wohnbeihilfe im Burgenland haben.

Des Weiteren muss der Hauptwohnsitz im Mietobjekt, für das Wohnbeihilfe beantragt wird, gemeldet sein. Zusätzlich ist eine Begründung des Hauptwohnsitzes im jeweiligen Mietobjekt zu erbringen. Dies kann zum Beispiel mit einem Arbeitsverhältnis im selben Ort nachgewiesen werden, welches das dringende Wohnbedürfnis am Hauptwohnsitz erklärt. Hinzu kommt, dass nachgewiesen werden muss, dass keine weitere Wohnmöglichkeit besteht.

Personen, die einen Antrag auf Wohnbeihilfe im Burgenland stellen, dürfen keine Mindestsicherung beziehen.

Für den Anspruch auf Wohnbeihilfe im Burgenland muss ein Mindesteinkommen nachgewiesen werden. Dieses ist abhängig von der Anzahl der Personen, die im Haushalt leben. Zum Einkommen ebenfalls anteilig hinzugerechnet werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Auch Unterhaltszahlungen werden in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. So muss das Einkommen einer Einzelperson pro Monat mindestens 773 Euro betragen, um Anspruch auf Wohnbeihilfe bewilligt zu bekommen. Eine ausführliche Tabelle zum Einkommen finden Sie auf www.burgenland.at.

Der Anspruch auf Wohnbeihilfe verfällt, sobald das Mietverhältnis aufgelöst wird oder der Grund für das dringende Mietbedürfnis wegfällt. Sollte sich Ihr Einkommen ändern und die Wohnkosten zumutbar werden, verfällt auch der Anspruch auf Wohnbeihilfe. Ebenfalls keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Sie, wenn Sie das Wohnobjekt untervermieten.

 

Wohnbeihilfe im Burgenland

Wie hoch ist die Wohnbeihilfe im Burgenland?

Die Wohnbeihilfe errechnet sich aus dem anrechenbaren Wohnungsaufwand durch Miete bei Vermietungen nach dem MRG oder Darlehenstilgungen bei Vermietungen nach dem WGG (Genossenschaftswohnung) abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwand. Die Betriebskosten werden für die Berechnung nicht miteinbezogen.

Zur Ermittlung der Wohnbeihilfe gibt es ein Maximum an Wohnfläche, das pro Person anrechenbar ist. Für eine Einzelperson liegt diese bei  50 Quadratmeter, ab zwei Personen werden 70 Quadratmeter Nutzfläche anrechenbar. Leben im gemeinsamen Haushalt der Antragsteller minderjährige Kinder, wobei bei Menschen mit besonderen Bedürfnissen die Altersgrenze nicht anzuwenden ist, so erhöht sich die Nutzfläche um 10 Quadratmeter pro Kind. Geht die Wohnfläche darüber hinaus, wird diese nicht in die Bemessungsgrundlage mitaufgenommen.

Der zumutbare Wohnungsaufwand wird um jeweils 30 Prozent reduziert, wenn ein behindertes Kind im Haushalt lebt oder eine Erwerbsunfähigkeit von mindesten 55 Prozent besteht. Auch Familien mit mehr als drei Kindern wird eine Minderung des zumutbaren Wohnungsaufwandes um 30 Prozent gewährt.

Für die Berechnung der Wohnbeihilfe im Burgenland wird die Nettomiete herangezogen. Dazu sei gesagt, dass im Burgenland ein Maximalsatz von 4,70 Euro pro Quadratmeter gilt. Ist der Quadratmeterpreis für Ihr Wohnobjekt höher, wird die Wohnbeihilfe trotzdem nur mit dem Maximalsatz berechnet. Auch Betriebskosten werden nicht berücksichtigt. Für die anerkannte Nutzfläche können maximal 3 Euro pro Quadratmeter an Wohnbeihilfe ausbezahlt werden.

Antragstellung auf Wohnbeihilfe im Burgenland

Der Antrag auf Wohnbeihilfe im Burgenland kann online heruntergeladen werden oder in ausgedruckter Form von Ihrem Gemeindeamt oder beim Amt der Landesregierung Abteilung 3 Finanzen, Hauptreferat Wohnbauförderung bezogen werden.

Für die Bearbeitung des Antrags sind folgende Unterlagen nötig: Ein Einkommensnachweis für das gesamte zurückliegende Kalenderjahr, Nachweise für Erwerbstätigkeit aller im Haushalt lebenden Personen für das laufende Kalenderjahr (dies gilt auch für Minderjährige), Nachweis für bezogene Beihilfen, Mietvertrag, und eine vom Vermieter ausgefüllte Wohnaufwandsbestätigung,

Füllen Sie das Formular aus und bringen Sie es mit den notwendigen Unterlagen wieder zurück. Das Info-Center der Wohnbauförderung steht Ihnen gerne per Telefon unter 057/600 DW 2800 zur Seite.

 

Autor: Redaktion/Kerstin

Fotocredit: Money Business Images, AshTproductions /shutterstock.com

Keine Kommentare

Kommentarbereich ist geschlossen.

Meist gelesene Beiträge