Am Ende einer Ehe steht bei vielen Paaren die Scheidung. Regelmäßig geht dieser eine räumliche Trennung voraus. Um korrekt von der Trennung in die Scheidung zu wechseln, bedarf es Zeit und der richtigen Vorgehensweise. Im Folgenden findet sich ein etwaiger Ablauf und Hinweise zu den benötigten rechtlichen Schritten.
Die verschiedenen Schritte bis zu Scheidung
Trennt sich ein Paar und intendiert mindestens ein Partner die Scheidung, wendet er sich an einen Anwalt. Diesen erklärt er zum Prozessbevollmächtigten. Hat das Ehepaar Kinder oder steht eine Unterhaltszahlung im Raum, wendet sich der zweite Ehepartner ebenfalls an einen Anwalt. Verfolgt das Paar eine einvernehmliche Scheidung vertritt alternativ ein Anwalt beide Parteien.
Zum Anwaltstermin bringen die Partner Unterlagen mit. Dazu gehören:
- Einkommensbelege,
- Familienstammbuch,
- bei Einzeltermin Vermögensaufstellung zwecks Unterhaltsklärung.
Handelt es sich um eine nicht einvernehmliche Scheidung setzt der Anwalt den Anspruch auf den Unterhalt durch. Er benötigt die Vermögensaufstellung für die Berechnung des Unterhaltes sowie für weitere Posten im Versorgungsausgleich. Weiterhin verantwortet der Jurist den Schriftverkehr zwischen den beteiligten Parteien, beispielsweise dem gegnerischen Anwalt oder dem Gericht.
Scheidungen liegen im Zuständigkeitsbereich eines Familiengerichtes. Faktisch handelt es sich überwiegend um eine Abteilung des Amtsgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit entfällt auf das Gericht des Ortes, in dem beide Ehepartner während der Ehe wohnten. Hat das Paar Kinder, entfällt die Zuständigkeit auf den Wohnort der Kinder. Leben kinderlose Ehepartner getrennt, findet das Verfahren jeweils am Wohnort des Antragsgegners statt. Der Gesetzgeber schützt die Kinder. Bis auf die Anhörung bei dem Verfahren bleiben sie außen vor.
Voraussetzungen für das Scheidungsverfahren
Maßgeblich für eine Scheidung ist das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Das Familiengericht stellt zunächst fest, ob eine Ehe zerrüttet ist. Das alte Scheidungsrecht sah vor, dass ein Ehepartner das Ehe-Ende verschuldet. Heute gilt eine Ehe als zerrüttet, wenn beide Ehepartner ein Jahr getrennt leben. Beide geben an, dass die Ehe künftig keinen Sinn mehr ergibt und keine Chance auf Besserung besteht. Dafür dient das Trennungsjahr. In diesem überprüft das Gericht, ob ein gegenseitiges Einverständnis und somit die Ehe unrettbar zerstört ist.
Die Trennungszeit von einem Jahr verkürzt sich ausschließlich in Extremfällen. Diese nimmt ein Gericht bei Alkoholabusus, Gewalt und vergleichbaren Situationen an. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht ein einjähriges Trennungsjahr aus. Verfolgt nur ein Partner die Scheidung, liegt die Grundvoraussetzung bei drei Jahren. Leben die Partner aufgrund finanzieller Probleme in einem Haushalt und vollziehen dennoch das Trennungsjahr, stellt das Gericht auf selbstständiges Wirtschaften ab. Als Beispiel führt jeder Partner eigene Einkäufe aus.
Das komplette Scheidungsverfahren zieht sich acht bis zwölf Monate hin. Scheidungen mit komplizierten Vermögensverhältnissen und Unterhaltsfragen dauern länger als eine einvernehmliche Scheidung. Der Anwalt klärt alle relevanten Punkte im Familienrecht und treibt das Verfahren voran.
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