Schwangere Frau am Schreibtisch

Mutterschutz in Österreich

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Eine Schwangerschaft ist immer etwas Besonderes im Leben einer Frau. Als werdende Mutter stehen Ihnen in Österreich bestimmte Privilegien zu um Sie als werdende Mutter zu schützen. Wie der Mutterschutz in Österreich aussieht und was Ihnen zusteht, erfahren Sie hier.

Ab wann gilt der Mutterschutz in Österreich

Der Mutterschutz beginnt in Österreich acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Der Mutterschutz ist mit anderen Worten eine Arbeitsbefreiung. Sie sollen sich als werdende Mutter auf die Geburt Ihres Kindes vorbereiten und genügend Ruhe finden, um gestärkt und sicher den Geburtsprozess zu überstehen. Denn Stress in den Wochen vor der Geburt Ihres Babys kann eine Frühgeburt auslösen und Sie und Ihr Baby gefährden.

Auch nach der Geburt Ihres Kindes stehen Ihnen acht Wochen Mutterschutz zu. Bekommen Sie Ihr Baby früher oder später, verkürzt bzw. verlängert sich der Anspruch nach der Geburt.

Sie müssen den Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Beginn des Mutterschutzes über das genaue Datum des Beginns Ihres Mutterschutzes informieren.

Ihr Anspruch auf Mutterschutz ist nicht von Ihrer Staatsbürgerschaft oder Ihrem Einkommen abhängig.

Finanzielle Unterstützung während des Mutterschutzes

Während des Mutterschutzes haben Sie Anspruch auf Wochengeld. Dieses wird von Ihrem Krankenversicherungsträger monatlich ausbezahlt.

Das Wochengeld von Arbeitern und Angestellten entspricht dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines prozentuellen Aufschlags für die Sonderzahlungen.

 

Mutterschutz in Österreich

Kündigungsschutz während Schwangerschaft

Sofern Sie in einem fixen Angestelltenverhältnis sind und nicht in Probezeit, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht kündigen, sobald Sie die Schwangerschaft bekanntgegeben haben. Das Mutterschutzgesetz gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft, Ihrem Alter, Einkommen, Familienstand oder der Arbeitszeit, die Sie leisten.

Wann Sie Ihre Schwangerschaft bekannt geben, ist Ihre Privatsache. Der Gesetzgeber empfiehlt aber die Schwangerschaft so früh wie möglich zu melden, um das Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen zu können. Sie sollten auch eine Bestätigung für die Schwangerschaft von Ihrem Gynäkologen zusammen mit Ihrer schriftlichen Bekanntgabe vorlegen.

Der Kündigungsschutz gilt auch für weitere vier Wochen, wenn Sie eine Fehlgeburt erlitten haben.

Das Mutterschutzgesetz ist aber kein Freifahrtschein. Sie können sehr wohl entlassen werden, wenn Sie sich eine grobe Pflichtverletzung zu Schulden kommen lassen haben oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bekanntgeben. Ihr Arbeitgeber braucht für die Entlassung allerdings einen Gerichtsbeschluss in seinem Sinne. Begehen Sie eine Straftat, hilft auch das Mutterschutzgesetz nicht. Ihr Arbeitgeber kann Sie entlassen und das Gerichtsurteil nachträglich einholen. Das gilt auch bei Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Ihren Arbeitgeber.

Generelles Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft

Sobald Frauen, die während der Arbeit regelmäßig Lasten über 5kg heben und tragen oder gelegentlich Lasten über 10kg heben und tragen, die mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub oder Dämpfen arbeiten, die Arbeiten, die unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe ausgeführt werden, die eine Berufserkrankung erleiden könnten, auf Beförderungsmitteln oder unter gefährlichen Bedingungen arbeiten, eine Schwangerschaft bekannt geben, werden Sie von dieser Tätigkeit freigestellt. Auch Nachtarbeiten und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen dürfen von Schwangeren nicht ausgeübt werden, wobei es für die Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen Sonderfälle geben kann.

Andere Tätigkeiten verlangen eine Freistellung ab der 21. Schwangerschaftswoche. Darunter fallen Tätigkeiten, die hauptsächlich im Stehen ausgeführt werden und Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck.

Das Mutterschutzgesetz spricht Ihnen auch das Recht zu während der Arbeitszeit Arzttermine wahrzunehmen. Betroffen davon sind hauptsächlich die Untersuchungen, die für den Mutter-Kind-Pass vorgenommen werden müssen.

Laut Mutterschutzgesetz darf durch das Beschäftigungsverbot für Sie kein finanzieller Nachteil entstehen. Das bedeutet, dass Sie den Mittelwert aus Ihrem Verdienst der letzten 13 Wochen weiter ausbezahlt bekommen.

 

Autor: Redaktion/Kerstin

Fotocredit: NAR Studio, Andrey_Popov /shutterstock.com

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