Familienzusammenführung in Österreich

Familienzusammenführung in Österreich

Durch die Familienzusammenführung können getrennt lebende Familien wieder vereint werden. Die rechtlichen Regelungen variieren jedoch je nach Land. In Österreich haben anerkannte Flüchtlinge beispielsweise das Recht, ihre engsten Familienangehörige nachzuholen. Verankert ist dies im Asylrecht des Landes. Dies gilt jedoch nur für bestimmte Familienangehörige und generell sind in den letzten Jahren weitere Vorgaben eingeführt worden, die den Prozess erschweren. Antragssteller müssen beispielsweise finanzielle Mittel nachweisen und auch Fristen müssen beachtet werden.

Familienzusammenführung für Flüchtlinge

Eine Familienzusammenführung ist für Flüchtlinge oftmals der einzige Weg, um wieder mit ihrer Familie vereint zu werden. Für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gelten jedoch einige Vorgaben, um eine Erteilung für die Familienzusammenführung zu erhalten. Eine Freundin, mit der ein Flüchtling nicht verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, würde demnach beispielsweise nicht als Familienangehörige gelten. Auch erwachsene Kinder ab 18 Jahren gelten nicht als Familienangehörige für eine Familienzusammenführung.

 

Wie sind die Hürden für Österreich?

Wer sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten möchte, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung. Wenn eine geflüchtete Person in Österreich wiederum einen Aufenthaltstitel für Familienangehörige beantragen möchte, erhalten diese eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Damit erhalten Familienmitglieder unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich.

Quelle: pixabay/RitaE

Ausgestellt wird diese Karte jedoch nur für einzelne Personengruppen:

  • Für Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels Artikel 50 EUV
  • Für Familienangehörige von Inhabern einer Aufenthaltskarte
  • Für Familienangehörige von Inhabern einer Daueraufenthaltskarte
  • Für Familienangehörige von Asylberechtigten, wenn eine Familienzusammenführung nicht infrage kommt
  • Für Familienangehörige von Inhabern einer Niederlassungsbewilligung (Forscher, selbstständige Schlüsselkräfte und Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit)
  • Für Familienangehörige für Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus
  • Für Familienangehörige von Personen, die dauerhaft in Österreich niedergelassen sind und aus Drittstaaten stammen
  • Für Familienangehörige von Personen, die eine Blaue Karte EU haben
  • Für Familienangehörige von Personen, die eine Rot-Weiß-Rot-Karte haben

Wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann – wenn auch alle weiteren Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden – eine Familienzusammenführung angestrebt werden.

  • Existenzmittel: Damit keine öffentliche Sozialhilfe in Österreich in Anspruch genommen wird, müssen Drittstaatangehörige regelmäßige und feste Einkünfte vorweisen. Dabei gibt es bestimmte Richtsätze. 2024 lagen diese für Ehepaare bei 1.921,46 Euro, für alleinstehende Personen bei 1.217,96 Euro und je Kind weitere 187,93 Euro.
  • Krankenversicherung: Auch eine Krankenversicherung muss vorhanden sein, die alle Risiken inkludiert und Leistungen in Österreich abdeckt. In der Regel sind Familienangehörige von Personen, die eine Blaue Karte EU oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte haben, über die gesetzliche Krankenversicherung ebenfalls versichert.
  • Unterkunft: Damit sich Familienangehörige ebenfalls in Österreich niederlassen dürfen, ist ein Nachweis über eine ortsübliche Unterkunft nötig. Ortsüblich bedeutet, dass die Unterkunft zur Größe der Familie und zur Region passen muss.

Wichtig: In Österreich müssen auch Sprachkenntnisse nachgewiesen werden, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Dabei muss es sich um Deutschkenntnisse Niveau A1 handeln. Dabei gibt es vier Möglichkeiten, diese Sprachkenntnisse nachzuweisen – und zwar durch ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds), Telc GmbH, Goethe-Institut e. V. und durch ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch. Einige Personengruppen (zum Beispiel Kinder unter 14) müssen diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllen.

 

Was ist mit weiteren Angehörigen?

Als Familienangehörige gelten Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die mindestens 21 Jahre alt sind sowie Kinder unter 18. Dazu zählen auch Stiefkinder und Adoptivkinder. Diese Familienangehörigen erhalten in Österreich den Aufenthaltstitel Familienangehöriger, wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Für weitere Angehörige steht der Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung – Angehöriger offen. Auch hier müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein. Die schon in Österreich lebende Person muss allerdings eine Haftungserklärung abgeben. Als sonstige Angehörige gelten zum Beispiel:

  • Eltern
  • Schwiegereltern
  • Großeltern
  • Fester Partner
  • Weitere Angehörige (unter gewissen Voraussetzungen)

 

Kinder und Ehepartner in die EU holen

Quelle:: pixabay/ Maura_Nicolaita

Wenn Familienangehörige ins Ausland nachziehen möchten, kommt es auf viele Faktoren an – unter anderem die bestehende Situation oder die Beziehung zur nachreisenden Person.

EU-Bürger können Ehepartner mit Unionsbürgerschaft in ein anderes EU-Land nachreisen. Wer dagegen kein EU-Bürger ist und dem Partner nachreisen möchte, dann kommt es unter anderem darauf an, ob der Partner im EU-Land geboren ist oder nicht. Wer nachreisen möchte und beide Personen stammen nicht aus dem EU-Land, hat größere Hürden zu bewältigen. Außerdem ist es relevant, ob der Ehepartner berufstätig ist, im Ruhestand und weitere Faktoren gelten.

In Deutschland wiederum gibt es einige Unterschiede zu Österreich. Dort gelten weitere Personengruppen als Angehörige – und zwar auch Eltern von Kindern, die in Deutschland leben. Weitere Familienangehörige können ebenfalls zusammengeführt werden, allerdings sind hier – genau wie in Österreich – die genauen Umstände relevant.

 

Antragstellung für eine Familienzusammenführung in Österreich

Wer erstmals einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel einreichen möchte, muss sich an die österreichische Vertretungsbehörde wenden. Dies ist die Botschaft oder bestimmte Konsulate je nach Wohnort des Antragsstellers. Der Antrag wird dann auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und an den Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft, die zuständig ist, weitergeleitet.

 

Wie lange gilt der Aufenthaltstitel?

Grundlegend werden in Österreich Aufenthaltstitel für ein Jahr ausgestellt. Es kann sich aber auch um einen Titel von drei Jahren Dauer handeln, wenn Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt wurde und wenn die Person in den letzten zwei Jahren bereits rechtmäßig und durchgehend in Österreich ansässig war. Wenn das seit fünf Jahren der Fall ist und Modul 2 erfüllt wurde, kann ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU beantragt werden.

Bilder:  oben: pixabay/marusicova –  mitte: pixabay/RitaE – unten: pixabay/Maura Nicolaita

 

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