Was ist das und welchen Anspruch haben Eltern?
Mit der Geburt eines Kindes kommen viele neue Fragen auf werdende Eltern zu. Einige davon beschäftigen sich intensiv mit der Frage der Kinderbetreuung. Die Worte Elternkarenz und Elternteilzeit kommen dabei schnell auf. Was das ist und welche Ansprüche Sie haben, stellen wir Ihnen hier vor.
Was ist Elternteilzeit
Eltern können Elternteilzeit beantragen, wenn Sie die Obsorge für ein Kind tragen. Voraussetzung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Je nachdem, wie groß die Firma ist, für die Sie arbeiten und wie lange Sie schon für diese tätig sind, haben Sie Anspruch auf Elternteilzeit.
Bei Geburten nach dem 1.1.2016 spricht man erst von Elternteilzeit, wenn ein Elternteil die Arbeitszeit um mindestens 20% reduziert, die wöchentliche Arbeitszeit über 12 Stunden pro Woche aber bleibt. Befinden Sie sich in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis kann Ihre Arbeitszeit in Elternteilzeit also zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche betragen. Die Modalitäten der Elternteilzeit sind die Angelegenheit zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Somit kann die Wochenstundenzahl auch variieren, doch der gesetzliche Anspruch liegt lediglich zwischen 12 und 32 Stunden Arbeit pro Woche.
Elternteilzeit muss für mindestens zwei Monate beantragt werden. Sie können Elternteilzeit zwar auch für einen kürzeren Zeitraum beantragen, allerdings können dann gesetzliche Ansprüche eventuell nicht geltend gemacht werden.
Wer hat Anspruch auf Elternteilzeit?
Der gesetzliche Anspruch kann dann geltend gemacht werden, wenn das Kind, für welches Sie Elternteilzeit beantragen möchten, unter sieben Jahre alt ist und wenn die Firma, für die Sie tätig sind mindestens 21 Mitarbeiter hat und Sie für diese Firma seit über drei Jahren tätig sind, dazu zählt auch Ihre Karenzzeit.
Ihr Partner darf sich während Ihrer Elternteilzeit nicht in Karenz befinden. Während der Elternteilzeit besteht für Sie Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser Kündigungsschutz tritt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Elternteilzeit in Kraft, allerdings maximal vier Monate vor Antritt der Elternteilzeit. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.
Die Elternteilzeit ist eine Option für Eltern und keine Pflicht. Es kann vor allem dann ratsam, wenn Sie Ihre Karriere für mehrere Monate oder gar Jahre auf Eis legen möchten.
Adoptiveltern und Pflegeeltern haben denselben Anspruch wie leibliche Eltern.
Antrag auf Elternteilzeit stellen
Wenn Sie einen Antrag auf Elternteilzeit stellen möchten, gilt es einige zeitliche Faktoren zu beachten. Im Regelfall müssen Sie den Wunsch auf Elternteilzeit wie bei der Karenzzeit mindestens zwei oder drei Monate vor Antritt bekanntgeben. Die Mitteilung an den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen und folgende Punkte enthalten:
- Beginn und Dauer der Elternteilzeit
- Die Anzahl der Stunden, die Sie pro Woche arbeiten möchten und die Arbeitszeiten, in denen Sie diese Stunden leisten werden. Auch Home Office sollten Sie dabei schriftlich festhalten.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können an dieser Vereinbarung Änderungen vornehmen. Diese Änderungen können zum Beispiel das Ausmaß der Teilzeit betreffen aber auch eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit sein.
Wichtig zu wissen: Sollte es vier Wochen nach Bekanntgabe des Wunsches auf Elternteilzeit noch keine Einigung mit dem Arbeitgeber geben, können Sie die Elternteilzeit zu den von Ihnen genannten Konditionen antreten, sofern Ihr Arbeitgeber nicht binnen weiterer zwei Wochen vor Gericht zieht.
Besondere Regelungen
Auch wenn Sie die Anforderungen auf die Elternteilzeit nicht zu 100% erfüllen, kann Ihr Anspruch auf Elternteilzeit trotzdem bestehen. Sollte der Betrieb weniger als 21 Mitarbeiter haben oder Sie noch keine drei Jahre bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sein, haben Sie die Möglichkeiten, mit dem Arbeitgeber Elternteilzeit bis zum 4. Lebensjahr Ihres Kindes zu vereinbaren. Kommt es binnen zwei Wochen zu keiner Einigung, liegt es an Ihnen vor Gericht zu ziehen. Der Kündigungsschutz gilt ebenso wie bei der Erfüllung der Auflagen und gilt auch, wenn Sie wegen der Einigung auf Elternteilzeit vor Gericht ziehen müssen.
Autor: Redaktion/Kerstin
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