Aufsichtspflicht der Eltern

Aufsichtspflicht der Eltern

Aufsichtspflicht der Eltern – ein heikles Thema, allerdings wohl noch nicht beim Baby. Doch ein Kleinkind, das beispielsweise unbeaufsichtigt auf die Straße läuft und einen Verkehrsunfall verursacht, kann schon zu Konsequenzen führen.

Ein Kind, das das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist noch nicht deliktsfähig. Es kann für seine Handlungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Ein älteres Kind ist bis zum 18. Lebensjahr beschränkt deliktfähig. Wenn es die erforderliche Einsicht beim Begehen der schädigenden Handlung hatte, kann es selbst ersatzpflichtig sein, wenn es einen Schaden verursacht. Die Aufsichtspflicht der Eltern ist daher bis zum 18. Lebensjahr immer gefordert. Denn wenn sie diese verletzen, werden sie selbst schadenersatzpflichtig.

Haftpflichtversicherung

Daher ist der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung unbedingt zu empfehlen, die auch die Aufsichtspflicht der Eltern einschließt. Auch das Kind ist als Familienangehöriger mit versichert. Die Versicherung schützt zwar nicht vor Strafe, und selbstverständlich hilft sie auch nicht bei Vorsatz. Aber in vielen anderen Fällen ist sie nützlich, und sie ist auch geeignet, um eventuelle Schadenersatzansprüche abzuwehren.

Aufsichtspflicht der Eltern – der Hintergrund

Die Aufsichtspflicht der Eltern soll verhindern, dass durch nicht oder beschränkt deliktfähige Kinder Dritten Schaden zugefügt wird, der bei einer ordnungsgemäßen Beaufsichtigung vermieden worden wäre. Das Risiko für die Eltern: sie sind beweispflichtig dafür, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.

 

Aufsichtspflicht der Eltern

Im Einzelfall kann die Abgrenzung, wann eine Aufsichtspflicht verletzt ist und wann nicht, sehr schwierig sein. Wer sein Kleinkind ohne Aufsicht stundenlang auf der Straße spielen lässt, dürfte die Aufsichtspflicht verletzt haben. Spielt das Kind dagegen mit anderen älteren Geschwistern, in einer Sackgasse, die als Fußgängerzone gekennzeichnet ist, dürfte das zulässig sein, wenn der Aufsichtspflichtige darauf achtet, dass das Kleinkind nicht aus dieser sicheren Zone heraus kann und ab und zu nach dem Rechten schaut.

Und der Babysitter?

Gelegentlich haben auch Eltern Termine und benötigen deshalb einen Babysitter, der das Kleine während der Abwesenheit überwacht. Dass damit eine Übertragung der Aufsichtspflicht verbunden ist, ist oft nicht klar, und ebenso der Umstand, dass bei einem minderjährigen Babysitter auch dessen Eltern einverstanden sein müssen. Doch ein Baby wird wohl kaum einem Dritten Schaden zufügen.

Aufsichtspflicht – auch Schutz für das Kind

Nicht vergessen werden sollte, dass die Aufsichtspflicht auch dem Schutz des Kindes dient, damit es selbst nicht zu Schaden kommt. Eltern müssen ihre Kinder beispielsweise zum Kindergarten bringen. Erst sehr verständige Kinder, die die Verkehrsregeln auch insoweit beherrschen, dürfen allein gehen – und das auch erst, wenn die Eltern diese Erlaubnis dem Kindergarten schriftlich erteilt haben.

Fotocredit: LightField Studios, Halfpoint /Shutterstock.com

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