Früher hieß es Erziehungsurlaub, jetzt heißt es Elternzeit – damit nur ja nicht der Eindruck entstehen kann, die Mutter oder der Vater hätte tatsächlich Urlaub. Sie oder er muss sich um das Kind kümmern, und diese Betreuung ist meist alles andere als Urlaub. Rund um die Uhr für das Kind da sein, so stellt man sich wirklich nicht Urlaub vor. Doch kann es in den ersten Wochen und Monaten durchaus so sein, dass an einen achtstündigen Nachtschlaf nicht zu denken ist.
Elternzeit – wie sieht das finanziell aus?
Zunächst einmal hat die Mutter bis acht Wochen nach der Geburt Anspruch auf Mutterschaftsgeld, derzeit 13 Euro pro Tag. War sie vorher abhängig beschäftigt, zahlt der Arbeitgeber dazu noch einen Zuschuss, der sich am Nettogehalt orientiert.
Während der anschließenden Elternzeit besteht sowohl für die Mutter als auch für den Vater bis maximal zum Beginn des dritten Lebensjahres des Babys Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit bei gleichzeitigem Kündigungsschutz während der Elternzeit. Jetzt gibt es zwar kein Geld vom Arbeitgeber, wohl aber staatliches Elterngeld, das mindestens 300 Euro im Monat, aber wieder abhängig vom Verdienst auch bis zu 1.800 Euro pro Monat betragen kann. Allerdings gilt dies nur bis 12 Monate nach der Geburt.
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem Beginn, also in der Regel spätestens unmittelbar nach der Geburt, schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden.
Anspruch auf Beschäftigung?
Während der Elternzeit muss die Mutter oder der Vater nicht arbeiten. Solange Elterngeld bezahlt wird, ist dies meist auch nicht erforderlich. Doch danach kann es schon sinnvoll sein, wieder in das Berufsleben einzusteigen. Da ist einmal der Arbeitsverdienst, der oft willkommen ist. Doch ist es, je kürzer die Abwesenheit ist, auch wahrscheinlicher, dass man an den gewohnten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Sonst ist dieser durch eine andere Kraft besetzt, und man muss sich an einem anderen Arbeitsplatz neu einarbeiten.
Will man wieder Vollzeit arbeiten, weil man eine gute Betreuungsmöglichkeit für das Baby gefunden hat, dann muss man die Elternzeit beenden. Doch bei einer Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche bleibt die Elternzeit mit ihrem Kündigungsschutz erhalten.
Es ist sehr zu empfehlen, die Elternzeit nicht nur zu beantragen, sondern sie auch möglichst im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu planen. Das ist für beide Seiten gut. Es ist auch sinnvoll, während der Elternzeit den Kontakt zum Arbeitgeber nicht abreißen zu lassen und sich gelegentlich am Arbeitsplatz sehen zu lassen. Die Elternzeit lässt sich auch gut für eine Weiterbildung nutzen.
Fotocredit: Lopolo/Shutterstock.com