Baby und Famiie nach erfolgreichen Behördengängen

Behördenwege nach der Geburt: Beruf und Finanzielles

Ihr Schatz ist geboren und schon ist ganz schön viel Bürokratisches zu erledigen! Gerade im Hinblick auf Berufliches und Finanzielles gibt es einiges zu überlegen, zu beantragen und zu melden.

 

Behördenwege: Berufliches und Finanzielles

Das Wochengeld haben Sie schon vor der Geburt beantragt. Je nachdem, wie Sie entbunden haben, beziehen Sie es nun weiterhin für mindestens acht Wochen. Damit Sie während Ihrer Karenzzeit finanziell versorgt sind, müssen Sie nun das Kinderbetreuungsgeld beantragen. Auch die Familienbeihilfe für Ihr Kind steht Ihnen ab Geburtsmonat zu. Darüber hinaus müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Karenz melden.

 

Wochengeld

Das Wochengeld haben Sie bereits vor der Geburt beantragt. Es errechnet sich aus dem durchschnittlichen Betrag der letzten drei Monatsbezüge vor der Schutzfrist einschließlich anteiligem Weihnachts- und Urlaubsgeld. Beziehen Sie Arbeitslosengeld, dann beträgt das Wochengeld 180 Prozent des letzten Bezuges. Geringfügig verdienende Mütter, die selbstversichert sind, erhalten 9,12 Euro/Tag Wochengeld. Nach der Geburt beziehen Sie weitere acht Wochen Wochengeld. Bei Kaiserschnitt, Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten verlängert sich der Bezug auf zwölf Wochen.

 

Meldung der Karenz an den Arbeitgeber

Wahrscheinlich haben Sie sich schon Gedanken gemacht, wie lange Ihre Karenzzeit dauern soll. Diese Dauer müssen Sie Ihrem Arbeitgeber in schriftlicher Form mitteilen. Am besten machen Sie das in einem eingeschriebenen Brief. Ihr Arbeitgeber stellt seinerseits eine Bestätigung über Anfang und Ende der vereinbarten Karenz aus, die von beiden Seiten zu unterfertigen ist.

 

Familienbeihilfe

Besitzen Sie die österreichische oder aber eine vergleichbare Staatsbürgerschaft (EU-Bürger, EWR-Bürger, anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz), können Sie für Ihr Kind Familienbeihilfe beziehen, sofern Sie mit ihm im selben Haushalt leben. Seit 2015 muss die Familienbeihilfe bei einer Geburt in Österreich nicht mehr eigens beantragt werden. Die Daten werden vom Bundesministerium für Inneres an die Finanzverwaltung weitergegeben und der Anspruch automatisch geprüft. Besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, erhalten Sie ein entsprechendes Schreiben und die Familienbeihilfe wird fortan überwiesen.

 

Behördenwege nach der Geburt

 

Kinderbetreuungsgeld

Ab dem Tag der Geburt können Sie den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellen. Hier gibt es verschiedenen Varianten zur Auswahl. Die Pauschalvarianten können unabhängig von einer vorherigen Berufstätigkeit bezogen werden. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld muss vor Geburt des Kindes eine mindestens sechsmonatige Erwerbstätigkeit (sozialversicherungspflichtig) vorgelegen haben.

Beantragt wird das Kinderbetreuungsgeld beim Sozialversicherungsträger, von dem auch das Wochengeld bezogen wird. In allen anderen Fällen ist automatisch die GKK zuständig. Beziehen Sie Wochengeld, bekommen Sie das Antragsformular per Post zugeschickt. Eingereicht wird der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld persönlich, postalisch oder über FinanzOnline. In einkommensschwachen Familien kann zusätzlich zum pauschalierten Kinderbetreuungsgeld eine Beihilfe beantragt werden.

Damit Sie das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze beziehen können, ist ein Nachweis der ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen notwendig. Das sind fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt.

 

Karenz teilen, Partnerschaftsbonus und Familienzeitbonus

Sie haben die Möglichkeit, sich die Karenz und den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes mit Ihrem Partner zu teilen. Wird der Bezug geteilt, muss der Partner einen eigenen Antrag stellen. Sie müssen zeitgleich schriftlich die Beendigung des Bezuges bekanntgeben und dem Wechsel zustimmen, wenn sonst zwei Anträge vorliegen. Etwa vier bis sechs Wochen vor dem Wechsel sollte die Antragstellung stattfinden.

Für Geburten ab 1. März 2017 gilt: Wurde das Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) mit jeweils mindestens 124 Tagen bezogen, kann ein Partnerschaftsbonus in Höhe von 1000 Euro beantragt werden.


Väter, die unmittelbar nach der Geburt für einen vereinbarten Zeitraum von 28-31 Tagen alle Erwerbstätigkeit einstellen („Papamonat“), können einen Familienzeitbonus in Höhe von etwa 700 Euro beantragen.

 

Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.086000.html (Zugriffsdatum: 21.12.2018)

 

Text: Daniela Kirschbaum

Fotocredit: tmcphotos, Rawpixel.com / Shutterstock.com

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