Welche juristischen Folgen kann ein negativer Vaterschaftstest für die betroffenen Kinder haben? Wir haben bei Dr. Elisabeth Zimmert vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nachgefragt.
BabyExpress: Welche Ansprüche haben „Kuckuckskinder“ auf Unterhaltszahlungen bzw. Erbanteile?
Dr. Elisabeth Zimmert: Nach einem vom Gericht anerkannten Vaterschaftstest bestehen gegen den vormals vermeintlichen Vater weder unterhalts- noch erbrechtliche Ansprüche des Kindes. Dieses hat dann lediglich das gesetzliche Erbrecht nach der Mutter, im Falle des Todes des vermeintlichen Vaters würde es aber leer ausgehen, es sei denn, dieser bedenkt sein vermeintliches Kind testamentarisch. Pflichtteilsansprüche bestünden jedenfalls keine. Auch hinsichtlich des Unterhaltes ist nunmehr die Mutter alleine zu dessen Erbringung berufen, bei Feststellung der Vaterschaft des biologischen Vaters stünden dem Kind auch gegen diesen Unterhaltsansprüche zu. Es können jedoch jederzeit freiwillige Unterhaltszahlungen geleistet werden, auch wenn hierzu keine gesetzlich normierte Verpflichtung besteht.
Wie gehen Väter Ihrer Erfahrung nach mit dem Thema um?
Väter gehen in der Regel relativ ambivalent mit dieser Frage um. Es gibt sowohl Väter, die, da das Kind mit ihnen aufgewachsen ist und eine intensive Vater-Kind Beziehung durch das Zusammenleben und die Betreuungs- und Beziehungskontinuität gegeben ist, eine Bestreitung gar nicht durchführen wollen. Es gibt aber auch Väter, die, wenn diese Beziehung zum Kind nicht so intensiv ist, die ordnungsgemäße Feststellung betreiben. Beim außerehelichen Vater, insbesondere beim jungen außerehelichen Vater, ist es so, dass meist die Eltern des jungen Mannes darauf dringen, dass die tatsächliche Vaterschaft im Hinblick auf die erbrechtlichen Folgen festgestellt wird.
Autor: BabyExpress
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